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History vom Landhotel “Zum Erbgericht” Heeselicht

In jener Nacht war das zwischen Stolpen und Hohnstein an der Napoleonstraße gelegene Dörfchen Heeselicht der Schauplatz eines furchtbaren Brandunglücks. Es war am 1. November 1862, einem Sonnabend, dem Vorabend des Kirchweihfestes im benachbarten Langenwolmsdorf, abends zwischen 7 und 8 Uhr. Die Bewohner waren meist in den Viehställen beschäftigt. Da ertönte auf einmal der Schreckensruf: Feuer! In einer Scheune war durch irgendeine, bis heute nicht aufgeklärte Ursache, wahrscheinlich aber durch die Fahrlässigkeit eines Dienstboten, der Brand ausgebrochen. Bei dem unglücklicherweise herrschenden orkanartigen Sturm aus Südost verbreitete sich das Feuer mit Riesenschnelle, und in kurzer Zeit standen bereits mehrere Gebäude der Nachbarschaft in hellen Flammen. Das brennende Stroh der Dächer überflog, von dem rasenden Sturm getragen, ganze Häuserreihen und setzte Gebäude in Brand, die in einem ganz anderen Ortsteil standen. Im Ganzen wurden 27 Gebäude eingeäschert, darunter das Erbgericht. Im Gastzimmer desselben hing eine Wanduhr, die in dem Durcheinander der Flucht und der Rettungsarbeiten vergessen worden war. Als man am anderen Morgen die Trümmerstätte betrat, hing die Uhr noch an der stehengebliebenen Wand und ihr gleichmäßiges Ticktack erscholl, als wäre nichts vorgefallen. Und wer heute Einkehr hält in unserem Erbgericht, der kann das alte treue Inventarstück kennenlernen.

Erbgericht

Erbgericht bzw. Patrimonialgericht (auch: Lehngericht) hieß im Mittelalter und in der frühen Neuzeit der Sitz des Erbrichters, also jenes Mitgliedes der dörflichen Gemeinde, der dem Dorfgericht vorstand und dieses Amt an seine Nachkommen weitergeben konnten, ohne dass der Inhaber der Niedergerichtsbarkeit, dies war häufig der Grundherr, Einfluss auf die Besetzung der Stelle nehmen konnte. Der Erbrichter erhielt einen Teil der Gerichtsgebühren und der fälligen Bußgelder, zumeist ein Drittel. Der Rest ging an den Inhaber der Gerichtsbarkeit. In den Ländern östlich der Elbe-Saale-Linie, also der im Mittelalter etwa entlang der Elbe und Saale verlaufenden Siedlungsgrenze zwischen deutschen und westslawischen Stämmen, wurde das Erbrichteramt bei der Anlage von Dörfern nach deutschem Recht (Sachsenspiegel) geschaffen und in der Regel mit einem besonders großen Bauerngut verbunden. Nicht selten kam die Erbrichterstelle in den Besitz des Lokators und seiner Nachkommen. Er wurde damit für die Verdienste um die Gründung des Dorfes entlohnt. Häufig waren mit dem Erbrichteramt auch das Schankrecht und das Braurecht verbunden. Deshalb heißen noch heute in nicht wenigen Dörfern Gaststätten Erbgericht oder z. B. Brauschänke. Ganz ähnlich war dem Erbrichter von der Funktion her der Lehnrichter, nur dass dieser sein Amt und sein Gut als Lehen hatte. Deshalb war er zusätzlich auch zur Heeresfolge verpflichtet, wenn seine Herrschaft ihn dazu aufforderte. In der Oberlausitz war die Belehnung mit dem Richteramt bis zum Dreißigjährigen Krieg keine Seltenheit, sie kamen vor allem im sorbischen Siedlungsgebiet vor, wenngleich auch dort in der Mehrzahl Erbgerichte bestanden. Die Entstehung der Oberlausitzer Richterlehen ist ungeklärt. Manche Historiker sind der Auffassung, dass sie aus dem sorbischen Adel oder den Zupanen hervorgegangen sind. Mit der Ostbesiedelung ging eine Christianisierung einher und bekehrte sorbische Adlige unterstützten die neuen Herren. Vielen Sorben erschien die von den deutschen Kolonisten eingeführte Erbgerichtsbarkeit mit einer weitgehenden lokalen Selbstverwaltung als vorteilhaft. 1218 lehnten sich sorbische Bauern gegen ihren Feudalherren Mocco von Stolpen auf und unterstützten Bischof Bruno von Meißen bei der Landnahme. Eine besondere Rolle hatten die Erblehnrichter im Amt Stolpen inne, z. B. in Großdrebnitz. Sie unterstanden keiner Feudalherrschaft, das Richteramt war erblich und die Güter wurden frühzeitig allodifiziert, d. h., in persönliches Eigentum oder Freigüter umgewandelt. Die Erbrichter waren zumeist von Frondiensten befreit. Der Begriff stammt aus einer Zeit, in der die Gerichtbarkeit noch nicht durch Gerichte geregelt wurde. Der Erbrichter wurde vom Lehnsherrn eingesetzt, damit im Dorf alle Verbote und Gebote mit aller Strenge und zu Gunsten des Lehnsherrn durchgeführt wurden. Der Erbrichter war ein Gefolgsmann des Lehnsherrn. Der Erbrichter war vor allem zu zwei Aufgaben dem Lehnsherrn verpflichtet:
1. Er war der Richter für die niedere Gerichtsbarkeit (Schuld und Huld), während die obere Gerichtsbarkeit (Hals und Hand) in der Hand des Lehnsherrn lag.
2. Er war der Dorfschulze (Schultheiß), der in seinem Dorf alle Rechte und Pflichten für den Lehnsherrn wahrzunehmen hatte. Das Amt wurde zeitweise vererbt und der Ort der Gerichtbarkeit war das Erbgericht. Das Amt des Bürgermeisters in einem Dorf war meist mit dem Richteramt für die niedere Gerichtsbarkeit verbunden. Das Amt wurde vererbt. Wichtige Privilegien, die vom Lehnsherrn zugeteilt wurden, waren neben der Gerichtsbarkeit das Recht zum Schlachten und der Bierausschank, der Bürgermeister betrieb also auch die Dorfkneipe und hielt da Gericht.
QUELLE: https://de.wikipedia.org

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