History vom Landhotel “Zum Erbgericht” Heeselicht
In jener Nacht war das zwischen Stolpen und Hohnstein an der Napoleonstraße gelegene Dörfchen Heeselicht der Schauplatz eines furchtbaren Brandunglücks. Es war am 1. November 1862, einem Sonnabend, dem Vorabend des Kirchweihfestes im benachbarten Langenwolmsdorf, abends zwischen 7 und 8 Uhr. Die Bewohner waren meist in den Viehställen beschäftigt. Da ertönte auf einmal der Schreckensruf: Feuer! In einer Scheune war durch irgendeine, bis heute nicht aufgeklärte Ursache, wahrscheinlich aber durch die Fahrlässigkeit eines Dienstboten, der Brand ausgebrochen. Bei dem unglücklicherweise herrschenden orkanartigen Sturm aus Südost verbreitete sich das Feuer mit Riesenschnelle, und in kurzer Zeit standen bereits mehrere Gebäude der Nachbarschaft in hellen Flammen. Das brennende Stroh der Dächer überflog, von dem rasenden Sturm getragen, ganze Häuserreihen und setzte Gebäude in Brand, die in einem ganz anderen Ortsteil standen. Im Ganzen wurden 27 Gebäude eingeäschert, darunter das Erbgericht. Im Gastzimmer desselben hing eine Wanduhr, die in dem Durcheinander der Flucht und der Rettungsarbeiten vergessen worden war. Als man am anderen Morgen die Trümmerstätte betrat, hing die Uhr noch an der stehengebliebenen Wand und ihr gleichmäßiges Ticktack erscholl, als wäre nichts vorgefallen. Und wer heute Einkehr hält in unserem Erbgericht, der kann das alte treue Inventarstück kennenlernen.
Erbgericht
1. Er war der Richter für die niedere Gerichtsbarkeit (Schuld und Huld), während die obere Gerichtsbarkeit (Hals und Hand) in der Hand des Lehnsherrn lag.
2. Er war der Dorfschulze (Schultheiß), der in seinem Dorf alle Rechte und Pflichten für den Lehnsherrn wahrzunehmen hatte. Das Amt wurde zeitweise vererbt und der Ort der Gerichtbarkeit war das Erbgericht. Das Amt des Bürgermeisters in einem Dorf war meist mit dem Richteramt für die niedere Gerichtsbarkeit verbunden. Das Amt wurde vererbt. Wichtige Privilegien, die vom Lehnsherrn zugeteilt wurden, waren neben der Gerichtsbarkeit das Recht zum Schlachten und der Bierausschank, der Bürgermeister betrieb also auch die Dorfkneipe und hielt da Gericht.
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